Seitenbereiche
Umsatzsteuerbefreiung nichtärztlicher Dialyseleistungen - Krankenkasse, Umsatzsteuergesetz, Arzt, Heilberuf, umsatzsteuerfrei Schürmann Steuerberatungsgesellschaft

Umsatzsteuerbefreiung nichtärztlicher Dialyseleistungen

/steuernews_aerzte/
Illustration

Leistungen der Kooperationspartner der Krankenkassen künftig umsatzsteuerfrei

Dialyseleistungen

Streitig war bisher, ob die von bestimmten Institutionen ausgeführten Dialyseleistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Mangels bisheriger ausdrücklicher gesetzlicher Regelung fielen diese Leistungen unter die Krankenhausbehandlungen bzw. unter die ärztlichen Heilbehandlungen, einschließlich der Diagnostik und Befunderhebung. Die Leistungen waren umsatzsteuerfrei, soweit sie von zugelassenen Krankenhäusern oder von Einrichtungen erbracht wurden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen. Das waren ausschließlich zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren, sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen (§ 95 Sozialgesetzbuch V). Wurden Dialyseleistungen von anderen Institutionen erbracht, waren diese im Regelfall nicht umsatzsteuerfrei.

Gesetzesänderung 2015

Mit der Änderung des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes durch das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wird die Umsatzsteuerfreiheit von Dialyseleistungen ab dem 01.01.2015 gesetzlich geregelt. Nach dem neuen § 4 Nr. 14 b Satz 2 Buchstaben hh des Umsatzsteuergesetzes sollen auch Leistungen von „Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen“, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Gesetzentwurf wird dieser Schritt mit einer „Anpassung an die Entwicklung im Bereich des Gesundheitswesens“ begründet.

Fazit

Mit der Neuregelung stehen Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen Verträge über die Erbringung von Leistungen (hier Dialyseleistungen) geschlossen haben (§ 127 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), den bisherigen zugelassenen Ärzten und medizinischen Versorgungszentren (§ 95 Fünftes Sozialgesetzbuch) umsatzsteuerlich gleich.

Stand: 27. November 2014

Bild: sudok1 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Schürmann, Schürmann & Schürmann Steuerberatungsgesellschaft mbH

Wir über uns

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Schürmann, Schürmann und Schürmann - Steuerberater mit vier Kanzleien in Berlin (MitteBritz, Köpenick) und jeweils einer Kanzlei in Dallgow und Potsdam. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.