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Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung - Solidaritätszuschlag, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer Schürmann Steuerberatungsgesellschaft

Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung

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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst 1991 befristet für ein Jahr eingeführt. Die Mehreinnahmen sollten unter anderem zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit beitragen. Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag unbefristet zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit erhoben. Der Solidaritätszuschlag beträgt seit 1998 5,5 Prozent der Einkommen- und Körperschaftsteuer. In der Vergangenheit mehrten sich Stimmen, der Solidaritätszuschlag sei verfassungswidrig und müsse abgeschafft werden. Der Finanzausschuss lehnte jedoch in seiner Sitzung am 28.11.2018 entsprechende Vorstöße diverser Oppositionsparteien ab. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, den Zuschlag ab 2021 abzusenken.

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: morganka - stock.adobe.com

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