Seitenbereiche
Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet - Kurzarbeit, Covid, Corona Schürmann Steuerberatungsgesellschaft

Beschäftigungssicherungsgesetz verabschiedet

/steuernews_mandanten/
Illustration

Kurzarbeit

Der Bundestag hat am 20.11.2020 das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie beschlossen. Das Gesetz soll mit zwei weiteren Verordnungen am 1.1.2021 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die bereits mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl 2020 I S. 493) beschlossenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis 31.12.2021 fortgeführt. Unter anderem handelt es sich um die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 % / 77 % der Bemessungsgrundlage ab dem vierten Monat bzw. 80 % / 87 % ab dem siebten Monat. Auch die Zugangserleichterungen nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (BGBl I S. 2259) gelten bis 31.12.2021 weiter. So können Betriebe bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (v. 12.10.2020, BGBl. I S. 2165) wurde die Bezugsdauer für das krisenbedingte Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Regelung gilt ebenfalls bis längstens 31.12.2021 fort.

Antragstellung

Der Bezug des Kurzarbeitergeldes setzt die Anzeige eines Arbeitsausfalls voraus. Nach Prüfung der Anzeige durch die Arbeitsagentur kann der Arbeitgeber für jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen. Während der Corona-Pandemie gilt auch ein Kurz-Antrag als ausreichend, den die Arbeitsagentur unter o.g. Weblink zum Download bereithält. Die Arbeitsagentur zahlt das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber rückwirkend für den vergangenen Monat aus.

Betriebsvereinbarung

Der Bezug des Kurzarbeitergeldes ist mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren. Es wird empfohlen, die Grundsätze der Kurzarbeit schriftlich in einer entsprechenden Rahmenbetriebsvereinbarung mit den Arbeitnehmern zu fixieren. Der genaue Umfang der Kurzarbeit kann, sofern anfänglich nicht abschätzbar, in einer gesonderten Ausführungsvereinbarung geregelt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: Illustration

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Schürmann, Schürmann & Schürmann Steuerberatungsgesellschaft mbH

Wir über uns

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Schürmann, Schürmann und Schürmann - Steuerberater mit vier Kanzleien in Berlin (MitteBritz, Köpenick) und jeweils einer Kanzlei in Dallgow und Potsdam. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.