Seitenbereiche
Vereinfachte Spendennachweise für den Sonderausgabenabzug - Corona, Spende, Sonderausgabe, Arbeitslohn Schürmann Steuerberatungsgesellschaft

Vereinfachte Spendennachweise für den Sonderausgabenabzug

/steuernews_mandanten/
Illustration

Sonderausgabenabzug

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Vollumfänglich berücksichtigt werden Spenden bis in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summe aller Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie diversen weiteren Abzugsbeträgen.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für Spenden, die auf extra zum Empfang von „Corona-Spenden“ eingerichtete Sonderkonten von gemeinnützigen Organisationen geleistet oder auf Konten der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügt zur steuerlichen Geltendmachung als Sonderausgabe ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (Schreiben des Bundesfinanzministeriums -BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003). Als vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt der Einzahlungsbeleg (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Überweisungen). Der Zuwendungsnachweis ist auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist endet ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 50 Abs. 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-EStDV).

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes zugunsten einer Arbeitgeberspende für die Corona-Hilfe, bleiben diese Lohnteile bei der Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz. Entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto sind allerdings erforderlich. Der Arbeitnehmer darf den Lohnteil nicht als Spende geltend machen (BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).

Stand: 27. Mai 2020

Bild: Blue Planet Studio - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Schürmann, Schürmann & Schürmann Steuerberatungsgesellschaft mbH

Wir über uns

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Schürmann, Schürmann und Schürmann - Steuerberater mit vier Kanzleien in Berlin (MitteBritz, Köpenick) und jeweils einer Kanzlei in Dallgow und Potsdam. Kontaktieren Sie uns einfach oder nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.