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Abgabefristen für die Einkommensteuer 2024 - Einkommensteuer, Steuererklärung, Abgabefrist Schürmann Steuerberatungsgesellschaft

Abgabefristen für die Einkommensteuer 2024

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Einkommensteuer 2024

Die Finanzverwaltung hat seit Ausbruch der Coronakrise die Abgabetermine für die Jahreseinkommensteuererklärungen der letzten Jahre verlängert. Für die Jahressteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, allerdings kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31.7.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe über eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist für die 2024er-Erklärung bis zum 30.4.2026.

Vorsicht Verspätungszuschlag

Die verlängerte Abgabefrist (Beraterprivileg) bis zum 30.4.2026 gilt für Steuerpflichtige allerdings nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag. Eine Vollmacht allein genügt nicht, wie das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urteil vom 17.9.2024, 8 K 8033/24). Das Gericht sah in dem Streitfall die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für rechtmäßig an.

Der Fall

Eine vermögensverwaltende GmbH, welche bislang stets von einer Steuerberaterin vertreten wurde, erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass diese nicht mehr für die GmbH tätig sei. Gleichzeitig übermittelte die GmbH ihre Steuererklärungen selbst. Angaben für eine anderweitige Bevollmächtigung wurden nicht gemacht. Das Finanzamt setzte für alle Steuerarten (Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer) Verspätungszuschläge fest. Begründung: Die Erklärungen wurden nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist eingereicht. 

FG-Urteil

Das FG hat die Klage der steuerpflichtigen GmbH hinsichtlich des Verspätungszuschlags für die Körperschaftsteuer als unbegründet erachtet, jedoch der Klägerin bezüglich der Verspätungszuschläge für die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer Recht gegeben. Denn in beiden Fällen war die Steuer Null bzw. es ergab sich ein Guthaben. Das Finanzamt hatte hier die Rückausnahmevorschrift nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 Abgabenordnung/AO nicht beachtet. Nach dieser Rückausnahme ist u. a. dann kein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuer auf Null Euro oder auf einen negativen Betrag (sprich Guthaben) festgesetzt wird.

Revision

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen beim BFH ist bislang nicht veröffentlicht.

Stand: 25. Februar 2025

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Erscheinungsdatum:

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